Eingetragenes Design (Geschmacksmuster)
Ein eingetragenes Design kann die ästhetische Gestaltung Ihres Produkts vor Nachahmungen schützen.
Designschutz
Für einen auf maximal 25 Jahre begrenzten Zeitraum gewährt ein eingetragenes Design dem Inhaber das Recht der alleinigen Herstellung, Verwendung und Vermarktung von Erzeugnissen, in denen das Design aufgenommen oder verwendet wird.
Durch ein eingetragenes Design ist der Gegenstand geschützt, der in der Designanmeldung sichtbar wiedergegeben ist. Ein Erzeugnis fällt in den Schutzbereich eines eingetragenen Designs, sofern es keinen anderen Gesamteindruck bei einem informierten Benutzer erweckt als der in der Anmeldung dargestellte Gegenstand.
Anstelle des Begriffs „eingetragenes Design“ wurde bis zum 31.Dezember 2013 im deutschen Recht der Begriff Geschmacksmuster verwendet. Der Begriff Geschmacksmuster wird bislang auch weiter in der amtlichen deutschen Übersetzung der EU-Verordnung Nr. 6/2002 vom 12. Dezember 2001 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung) verwendet. Sachlich sind ein „eingetragenes Design“ und ein „Geschmacksmuster“ identisch.
Der Weg zum eingetragenen Design
Um eine Schutzwirkung in Deutschland zu erlangen, ist eine deutsche Designanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder eine Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (EU-Designanmeldung) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einzureichen.
Der Designschutz ist territorial beschränkt. Für einen europaweiten Schutz empfehlen wir unseren Mandanten in den meisten Fällen eine EU-Designanmeldung beim EUIPO.
Das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (kurz Haager Musterabkommen oder HMA) bietet die Möglichkeit, durch eine Hinterlegung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization – WIPO) einen Schutz in einer Reihe von europäischen (einschließlich Deutschland) und außereuropäischen Ländern zu bewirken. Die wichtigsten Nicht-EU-Länder des HMA sind Großbritannien, die USA, Japan, die Schweiz, Ägypten, Serbien, Singapur, Tunesien, die Türkei und die Ukraine.
Unsere Anwälte sind beim DPMA, beim EUIPO und bei der WIPO vertretungsberechtigt. Für nationale Anmeldungen im europäischen und außereuropäischen Ausland arbeiten wir außerdem seit langen Jahren mit ausgewählten Korrespondenzanwälten in allen wichtigen Ländern der Welt zusammen.
Das DPMA und das EUIPO führen jeweils nur eine Formalprüfung durch. Weder durch das DPMA noch durch das EUIPO erfolgt eine Prüfung, ob die Schutzvoraussetzungen für ein rechtsbeständiges eingetragenes Design erfüllt sind.
Schutzvoraussetzungen
Das eingetragene Design schützt die ästhetische Gestaltung eines Erzeugnisses, beispielsweise dessen Farb- und Formgebung. Grundsätzlich lässt sich die ästhetische Gestaltung aller Erzeugnisse schützen. Ein Schutz ist sowohl für zweidimensionale Gebilde, wie Stoffe oder Logos, als auch für dreidimensionale Formschöpfungen möglich.
Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit eines eingetragenen Designs sind Neuheit und Eigenart gegenüber dem relevanten Formenschatz. Ein Design hat Eigenart, wenn der Gesamteindruck, den das Design auf den informierten Benutzer macht, sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design auf den informierten Benutzer macht.
Auch ein Bauelement, welches Bestandteil eines komplexen Erzeugnisses ist, kann durch ein eingetragenes Design geschützt sein. Allerdings gelten für ein solches Bauelement die Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart nur dann als erfüllt, wenn das Bauelement bei bestimmungsgemäßer Verwendung zumindest teilweise sichtbar bleibt und die sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
Vom Designschutz ausgeschlossen sind dagegen ausschließlich durch die technische Funktion bedingte Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen sowie „must-fit“-Erscheinungsmerkmale, d.h. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit der Zusammenbau mit einem anderen Erzeugnis möglich ist.
Nicht per se vom Schutz ausgeschlossen sind dagegen „must-match“-Erscheinungsmerkmale, d.h. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die nachgebaut werden müssen, damit ein Bauteil ästhetisch zu einem anderen Erzeugnis passt. Die Verwendung und das Angebot derartiger Teile zu Reparaturzwecken kann jedoch unter bestimmten Umständen nicht verhindert werden.
Neuheitsschonfrist
Für die Beurteilung der Neuheit und der Eigenart sind nicht nur Designs Dritter, sondern Präsentationen eines eigenen Designs zu berücksichtigen. Allerdings gilt eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten. Dies hat zur Folge, dass eigene Präsentationen, die in einem Zeitraum von maximal 12 Monate vor dem Anmeldetag erfolgen, bei der Beurteilung der Neuheit und der Eigenart unberücksichtigt bleiben.
Ausarbeiten der Designanmeldung
Durch ein eingetragenes Design ist der Gegenstand geschützt, der in der Designanmeldung sichtbar wiedergegeben ist.
Neben der Frage, welche Perspektiven für die Darstellung zweckmäßig sind, ist auch die Frage nach der Darstellungsart (Photographien, Strichgrafiken, computergenerierte Darstellungen) erheblich. In einigen Ländern, so beispielsweise in den U.S.A., existieren recht präzise Vorgaben zur jeweiligen Darstellungsart, die befolgt werden müssen.
Wir prüfen für unsere Mandanten fallspezifisch, ob eine Designanmeldung nur auf eine Formgestaltung fokussiert werden soll oder ob die Anmeldung mehrerer unterschiedlicher Formgestaltungen, beispielsweise auch im Rahmen einer Sammelanmeldung zweckmäßig ist.
Wir bereiten für unsere Mandanten die Designanmeldung vor und reichen diese bei dem oder den vereinbarten Ämtern ein, wobei in Rücksprache mit unseren Mandanten die zweckmäßigste Art der Anmeldung, einschließlich der Frage der Darstellung des Erzeugnisses, und ggf. die Einreichung einer Sammelanmeldung mit mehreren Designs sowie die gewünschte territoriale Abdeckung erörtert wird.
Priorität
Sofern die entsprechende Anmeldung eine Erstanmeldung ist, kann innerhalb eines Prioritätszeitraums von sechs Monaten ab dem Anmeldetag für Nachanmeldungen weltweit in nahezu allen wirtschaftlich relevanten Ländern die Priorität dieser Erstanmeldung in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass die Nachanmeldung den gleichen Zeitrang erhält wie die Erstanmeldung.
Nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Neben dem eingetragenen Design schützt die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung auch das nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Der Schutz eines nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters endet mit Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seiner ersten Präsentation.
Im Unterschied zum eingetragenen Geschmacksmuster oder eingetragenen Design sind von dem Schutz des nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters jedoch nur Plagiate und nicht-zufällige Parallelentwicklungen umfasst.
Auch wenn wir unseren Mandanten nicht raten, sich auf einen Schutz durch ein nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu verlassen, berücksichtigen wir in der Beratung immer auch die Möglichkeit, gegen Plagiatoren aus dem nicht-eingetragenen Geschmacksmuster vorzugehen.
Recherchen
Bei der Bestimmung des Schutzumfangs ist die Gestaltungsfreiheit des Designers oder Entwerfers zu berücksichtigen. Der Schutzumfang eines eingetragenen Designs richtet sich deshalb auch nach dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz.
Wir führen sowohl intern als auch in Zusammenarbeit mit auf Recherchen spezialisierten Dienstleistern Recherchen nach älteren Designs bestimmter Wettbewerber oder nach einem Formenschatz durch.
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