Marke
Eine Marke kennzeichnet Ihre Waren oder Dienstleistungen, damit Ihre Abnehmer oder Kunden die Waren oder Dienstleistungen Ihres Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterscheiden können. Mit der Bekanntheit Ihrer Marke und der Qualität Ihrer unter der Marke angebotenen Waren oder Dienstleistungen wächst die Gefahr, dass Dritte Ihre Marke kopieren oder zumindest Waren oder Dienstleistungen mit einem Zeichen kennzeichnen, welches Ihrer Marke ähnelt. Der Markenschutz gibt Ihnen die Möglichkeit, gegen derartige Trittbrettfahrer vorzugehen.
Markenschutz
Eine eingetragene Marke gewährt dem Inhaber für einen (bei Zahlung der entsprechenden Verlängerungsgebühren) unbegrenzten Zeitraum das Recht, Dritten die Verwendung des Markenzeichens für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu untersagen.
Der Markenschutz bestimmt sich aus dem Markenzeichen sowie den Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung erfolgte. Eine Markenanmeldung muss folglich eine Wiedergabe des Markenzeichens, üblicherweise unter Angabe der für die Eintragung gewünschten Markenform, sowie eine Angabe, für welche Waren und/oder Dienstleistungen die Eintragung beantragt wird, enthalten. Es gibt unterschiedliche Arten von Markenformen wie Wortmarken, Bildmarken, Farbmarken, dreidimensionale Marken, Hörmarken, Tastmarken, Geruchsmarken, Geschmacksmarken und ähnliche Marken, die menschliche Sinne ansprechen.
In den meisten Fällen sind verschiedene Wiedergaben des Markenzeichens, beispielsweise in Graustufen oder in Farbe, als reines Wort- oder Bildzeichen oder als kombiniertes Wort-/Bildzeichen, denkbar. Wir beraten unsere Mandanten in der Wahl der jeweiligen Markenform und formulieren in Rücksprache mit den Mandanten Waren- und Dienstleistungs-Verzeichnisse.
Der Weg zur eingetragenen Marke
Um eine Marke mit Schutzwirkung in Deutschland zu erlangen, ist eine deutsche Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung (EU-Markenanmeldung) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einzureichen. Das DPMA und das EUIPO prüfen jeweils, ob Eintragungshindernisse vorliegen. Im Rahmen der Prüfung einer Markenanmeldung erfolgt jedoch weder durch das DPMA noch durch das EUIPO eine Prüfung, ob ältere identische oder ähnliche Marken existieren.
Der Markenschutz ist territorial beschränkt. Für einen europaweiten Schutz empfehlen wir unseren Mandanten in den meisten Fällen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung beim EUIPO.
Der Schutz einer deutschen Marke oder einer Gemeinschaftsmarke kann auf viele andere Länder über eine internationale Registrierung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization – WIPO) erweitert werden.
Unsere Anwälte sind beim DPMA, beim EUIPO und bei der WIPO vertretungsberechtigt. Für nationale Anmeldungen im europäischen und außereuropäischen Ausland arbeiten wir außerdem seit langen Jahren mit ausgewählten Korrespondenzanwälten in allen wichtigen Ländern der Welt zusammen.
Schutzvoraussetzungen – Markenfähigkeit und Markenformen
Grundvoraussetzung für den Markenschutz ist die graphische Darstellbarkeit.
Zweifelsfrei ist diese für die bekanntesten und häufigsten Markenformen, nämlich Wortmarken, Bildmarken (Logos) oder kombinierte Wort-/Bildmarken, gegeben. Eine graphische Darstellbarkeit und damit eine Eintragung als Marke ist jedoch auch für andere Markenformen, insbesondere abstrakte Farbmarken, Hörmarken (Jingle), dreidimensionale Marken oder Slogans, grundsätzlich möglich.
Schutzvoraussetzungen – Eintragungshindernisse (Absolute Schutzhindernisse)
Vor einer Eintragung wird durch das DPMA und das EUIPO sowie die meisten anderen nationalen Ämter geprüft, ob absolute Schutzhindernisse gegen eine Eintragung der Marke sprechen. Durch die amtsseitige Prüfung auf absolute Schutzhindernisse soll die Monopolisierung bestimmter Zeichen verhindert werden.
Sofern amtsseitig das Vorliegen von Eintragungshindernissen gerügt wird, betrifft dies meistens eine fehlende Unterscheidungskraft oder die Verwendung beschreibender Angaben (Freihaltebedürfnis).
Da die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse im engen Zusammenhang mit den Waren und/oder Dienstleistungen der Markenanmeldung zu erfolgen hat, besprechen wir mit unseren Mandanten im Vorfeld, welche Aspekte bei einer Markenanmeldung zu berücksichtigen sind und welche Maßnahmen, insbesondere durch geeignete Wahl der Markenform oder durch geeignete Aufstellung des Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnisses, getroffen werden können, um Beanstandungen zu vermeiden.
Schutzvoraussetzungen – Kollision mit Schutzrechten Dritter (Relative Schutzhindernisse)
Als relative Schutzhindernisse werden ältere Kennzeichenrechte Dritter, insbesondere Markenrechte Dritter, bezeichnet, die der Eintragbarkeit einer Marke oder der Rechtsbeständigkeit einer bereits eingetragenen Marke entgegenstehen.
Sofern sowohl die Markenzeichen sind auch die damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen identisch ist (Doppelidentität), steht die ältere Marke oder Markenanmeldung der jüngeren Marke oder Markenanmeldung eindeutig entgehen.
Die Prüfung relativer Schutzhindernisse ist jedoch nicht auf Sachverhalte mit Doppelidentität beschränkt. Vielmehr ist in den meisten Fällen zu prüfen, ob aufgrund der Identität oder Ähnlichkeit der Markenzeichen und der Identität oder Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen für die Abnehmer oder Kunden die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Bei bekannten Marken kann sich der Schutzumfang sogar auf Waren und Dienstleistungen außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs der für die bekannte Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen erstrecken.
Relative Schutzhindernisse werden weder durch das DPMA noch durch das EUIPO amtsseitig im Eintragungsverfahren geprüft. Das EUIPO übermittelt zwar Recherchenberichte zu möglicherweise relevanten älteren EU-Marken, ohne aber hieraus selbst aktiv zu werden. Inhaber älterer Rechte können jedoch unmittelbar nach Eintragung einer Marke durch das DPMA oder nach Veröffentlichung einer Gemeinschaftsmarke durch das EUIPO Widerspruch erheben. In anderen Ländern gibt es jedoch durchaus bereits im Eintragungsverfahren eine Prüfung auf etwaige ältere Rechte durch die jeweiligen nationalen Ämter.
Widerspruchsverfahren
Inhaber älterer Rechte können nach der Eintragung einer deutschen Marke in das Register des DPMA oder nach der Veröffentlichung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung durch das EUIPO Widerspruch erheben.
Sofern zulässig Widerspruch erhoben wurde, wird in dem Widerspruchsverfahren amtsseitig geprüft und entschieden, ob zwischen der Widerspruchsmarke, aus welcher Widerspruch erhoben wurde, und der angegriffenen Marke oder Markenanmeldung Verwechslungsgefahr besteht. Sofern das zuständige Amt die Verwechslungsgefahr bejaht, wird die Eintragung der jüngeren Marke gelöscht (DPMA) bzw. die Anmeldung zurückgewiesen (EUIPO).
Wir vertreten unsere Mandanten sowohl in aktiven Widerspruchsverfahren, durch welche gegen jüngere Marken oder Markenanmeldungen vorgegangen wird, als auch in passiven Widerspruchsverfahren gegen Marken oder Markenanmeldungen unserer Mandanten. Dabei diskutieren wir mit unseren Mandanten auch die Möglichkeit, ob durch Abgrenzungsvereinbarungen streitige Verfahren kostengünstig beigelegt oder vermieden werden können.
Das Widerspruchsverfahren ist fristgebunden. Sofern die Frist versäumt wurde, besteht jedoch noch die Möglichkeit, die Marke in einem Nichtigkeitsverfahren anzugreifen.
Um rechtzeitig auf Markenanmeldungen oder -eintragungen Dritter reagieren zu können, führen wir für unsere Mandanten Kollisionsüberwachungen durch.
Priorität
Sofern die entsprechende Anmeldung eine Erstanmeldung ist, kann innerhalb eines Prioritätszeitraums von sechs Monaten ab dem Anmeldetag für Nachanmeldungen weltweit in nahezu allen wirtschaftlich relevanten Ländern die Priorität dieser Erstanmeldung in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass die Nachanmeldung den gleichen Zeitrang erhält wie die Erstanmeldung.
Recherchen
Bereits aus einer Markenanmeldung wird regelmäßig geschlossen, dass die Benutzung des Markenzeichens für die einzutragenden Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, d.h. beabsichtigt ist. Eine Markenanmeldung, welche in eine ältere Marke eines Dritten eingreift, kann daher zur Folge haben, dass der Inhaber der älteren Marke einen Unterlassungsanspruch wegen Markenverletzung geltend macht. Denn bereits die Einreichung einer Markenanmeldung kann eine Erstbegehungsgefahr für eine Markenverletzung darstellen.
Da im Eintragungsverfahren beim DPMA, beim EUIPO sowie in vielen weiteren Ländern keine Prüfung erfolgt, ob ältere identische oder ähnliche Marken existieren, darf selbst die Eintragung der eigenen Marke daher nicht als Indiz oder Gewährleistung missverstanden werden, dass der Markeninhaber die Marke rechtlich gefahrlos verwenden kann. Trotz Eintragung der Marke können ältere eingetragene Marken Dritter existieren, die der Markenverwendung entgegenstehen.
Eine Markenverletzung liegt nicht nur in den Fällen vor, in denen die ältere Marke eines Dritten ein zur jüngeren Marke identisches Markenzeichen aufweist und die identischen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft. Eine Markenverletzung kann auch dann gegeben sein, wenn ein Gericht zur Einschätzung gelangt, dass die Markenzeichen und die jeweils betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen sich einander derart ähneln, dass der Verbraucher sie verwechseln könnte oder auch nur hierdurch verwirrt werden könnte. Bei bekannten Marken kann sich zudem ein über die Waren- und/oder Dienstleistungsähnlichkeit hinausgehender Schutzumfang ergeben.
Neben älteren eingetragenen Marken können auch andere Kennzeichenrechte der Verwendung der eigenen Marke entgegenstehen. Hierzu zählen insbesondere Unternehmenskennzeichen wie Firmenbezeichnungen und anderweitige dem Verkehr bekannte Geschäftsabzeichen, Werktitel wie Bezeichnungen von Druckwerken, audiovisuellen Medien oder Softwareprodukten sowie Benutzungsmarken.
Vor Aufnahme der Benutzung einer Marke und vor einer Markenanmeldung raten wir daher unseren Mandanten dringend zu einer Recherche. Je nach Fallgestaltung kann eine solche Recherche im einfachsten Fall auf eine Markenidentitätsrecherche beschränkt werden, in der nach Marken mit identischem Markenzeichen gesucht wird. Je wichtiger die gefahrlose eigene Verwendung der Marke ist, desto dringender empfehlen wir über die Markenidentitätsrecherche hinausgehende Recherchen. Wir bieten unseren Mandanten ergänzend die Durchführung oder Koordination von Markenähnlichkeitsrecherchen oder Firmenrecherche an. Durch Markenähnlichkeitsrecherchen werden Markenrechte gesucht, deren Markenzeichen nur rechtlich unerhebliche Abweichungen zum gesuchten Markenzeichen aufweisen.
Durch eine Firmenrecherche werden in amtlichen Registern zum Markenzeichen identische oder ähnliche Firmenbezeichnungen gesucht, die für das relevante Tätigkeitsfeld registriert sind.
Überwachungen
Ähnliche Markenanmeldungen Dritter können sich nicht nur störend auf die Vermarktung auswirken, sondern zu einer Verwässerung des Markenzeichens führen und so die eigene Marke schwächen. Selbstverständlich umfasst unser Angebot daher auch Kollisionsüberwachungen für unsere Mandanten.
Bei einer Kollisionsüberwachung werden amtliche Publikationsdatenbanken im Vorfeld definierter Länder oder weltweit in regelmäßigen Abständen auf neu eingetragene Marken oder neue Markenanmeldungen Dritter überprüft. Die Überwachung erfolgt entweder umfassend für alle oder lediglich für bestimmte Klassen der Nizza-Klassifikation, gemäß welcher Waren und Dienstleistungen derzeit insgesamt 45 Klassen zugeordnet sind. Die ermittelten Treffer werden von uns durchgesehen und auf Relevanz geprüft. Relevante Treffer werden Ihnen mitgeteilt.
Markenverletzung
Langjährige Erfahrung, Professionalität und Durchsetzungsfähigkeit kennzeichnen unseren erfolgreichen Umgang mit Verletzungsstreitigkeiten im In- und Ausland, insbesondere in der Verteidigung oder Durchsetzung bestehender Markenrechte unserer Mandanten. In allen Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes übernehmen wir die Verteidigung unserer Mandanten gegenüber Verletzungen oder gegenüber Angriffen Dritter. In den entsprechenden Zivilverfahren kooperieren wir im Inland mit hochspezialisierten Rechtsanwaltskanzleien, die sich ausschließlich mit Streitigkeiten im gewerblichen Rechtsschutz beschäftigen.
Im Ausland arbeiten wir seit Jahrzehnten mit ausgewählten Anwaltsfirmen erfolgreich zusammen, die eine hohe fachliche Kompetenz für die jeweilige Angelegenheit bieten.
Rechtserhaltende Benutzung
Die Rechtsbeständigkeit einer Marke ist in vielen Ländern daran geknüpft, dass die Marke durch den Inhaber selbst oder durch einen Lizenznehmer genutzt wird. Wird die Marke nicht ernsthaft genutzt und liegen hierfür keine berechtigten Gründe vor, so hat dies zur Folge, dass die Marke löschungsreif wird.
In einigen Ländern, insbesondere in den U.S.A., muss die Benutzung regelmäßig schriftlich bestätigt oder nachgewiesen werden. In anderen Ländern ist der Nachweis nur dann zu erbringen, wenn Antrag auf Löschung wegen Verfalls gestellt wird oder im Widerspruchsverfahren der Einwand mangelnder Benutzung erhoben wird.
Wir beraten unsere Mandanten produkt- und fallspezifisch, um eine rechtserhaltende Benutzung der Marke sicherzustellen. Allgemein empfehlen wir, Folgendes zu berücksichtigen:
Eine Marke sollte grundsätzlich immer in der beim Amt eingetragenen Form benutzt werden. Ein für Waren eingetragenes Markenzeichen sollte -wenn möglich- unmittelbar auf der Ware oder aber auf deren Umverpackung angebracht sein. Ist dies nicht möglich, so sollte zumindest gewährleistet sein, dass die Großhandelseinheit während der Warenverteilung als Ganzes gekennzeichnet ist, beispielsweise durch an Paletten angebrachten Abbildungen der Marke oder durch Aufdruck der Marke auf Beutel, Kartons oder dergleichen.
Ein für Dienstleistungen eingetragenes Markenzeichen sollte soweit möglich bei der schriftlichen Nennung der Dienstleistung im Zusammenhang mit Werbung, Angebotserstellung, Erbringung und Fakturierung der Dienstleistung Verwendung finden. Dabei sollte eine klare Zuordnung möglich sein, welche Dienstleistung mit dem Markenzeichen benannt ist.
Das Markenzeichen ist in der eingetragenen Form zu verwenden. Eine abweichende Benutzung kann noch als zulässig angesehen werden, solange der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert ist. Im Übrigen können Benutzungen in einer von der Eintragung abweichenden Form dazu führen, dass keine rechtserhaltende Benutzung der Marke mehr vorliegt und die Marke löschungsreif ist. Besonderheiten nationaler Markenrechte außerhalb Europas werden wir im Einzelfall mit Ihnen diskutieren und Sie hierzu entsprechend beraten.
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