Patent
Ein Patent kann Ihre technische Erfindung vor Nachahmungen schützen. Für einen auf maximal 20 Jahre begrenzten Zeitraum gewährt ein Patent dem Inhaber das Recht der alleinigen Herstellung, Verwendung und Vermarktung des durch das Patent geschützten Gegenstands. Ob Ihr erteiltes Patent tatsächlich geeignet ist, gegen Nachahmer erfolgreich vorzugehen, hängt nicht zuletzt von der Stärke Ihres Patents ab.
Der Weg zum Patent
Um ein Patent mit Schutzwirkung in Deutschland zu erlangen, ist eine Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Europäischen Patentamt (EPA) einzureichen. Das zuständige Amt prüft, ob die Patentierungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei erfolgreichem Abschluss des Prüfungsverfahrens wird ein Patent erteilt.
Für einen europaweiten Schutz empfiehlt sich der Gang über das EPA, bei dem wir in gleicher Weise vertretungsberechtigt sind wie beim DPMA.
Der Patentschutz ist territorial beschränkt. Für nationale Anmeldungen im europäischen und außereuropäischen Ausland arbeiten wir seit langen Jahren mit ausgewählten Korrespondenzanwälten in allen wichtigen Ländern der Welt zusammen.
Patentierungsvoraussetzungen
Patente schützen technische Erfindungen, beispielsweise technische Gegenstände wie Maschinen und Geräte, chemische Erzeugnisse, Verfahren zum Herstellen von Produkten oder Erzeugnissen oder Arbeitsverfahren.
Nicht patentfähig gemäß dem deutschen Patentgesetz sind z.B. Entdeckungen, ästhetische Formschöpfungen, Geschäftsmethoden, Regeln für Spiele und EDV-Programme (Software). Sofern Ihre Erfindung auf diesem Gebiet liegt, finden wie für Sie nach Möglichkeit eine alternative Lösung, um Ihre Idee vor Nachahmungen zu schützen. Häufig ist ein Schutz für diese Ideen möglich, sofern der Schutz nicht für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche beantragt wird. Für ästhetische Formschöpfungen ist ein Designschutz möglich.
Die wichtigsten Patentierungsvoraussetzungen sind Neuheit und erfinderische Tätigkeit. Die Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit erfolgt unter Berücksichtigung des Stands der Technik. Zum Stand der Technik zählen nicht nur Veröffentlichungen Dritter, sondern auch eigene Veröffentlichungen. Um ein starkes Patent zu erlangen, darf Ihre Erfindung daher unter keinen Umständen vor einem Einreichen der Anmeldung Dritten ohne Geheimhaltungsvereinbarung gezeigt oder auf andere Weise offenbart werden.
Schutzgegenstand
Der durch das Patent geschützte Gegenstand ist durch die Patentansprüche bestimmt.
Die richtige Formulierung der Patentansprüche ist eine anspruchsvolle Tätigkeit. Sofern ein Patentanspruch Merkmale enthält, welche bei der Realisierung der Erfindung nicht zwingend sind, kann es sehr schwierig werden, erfolgreich gegen Nachahmer vorzugehen. Ein zu breit gefasster Patentanspruch kann auf der anderen Seite dazu führen, dass das Patent nicht rechtsbeständig ist. Ein starkes Patent hat folglich mindestens einen möglichst breit gefassten und trotzdem rechtsbeständigen Patentanspruch.
Ausarbeiten der Patentanmeldung
Sie haben die Möglichkeit, Patentanmeldungen selbst anzufertigen. Sie sind auch nicht verpflichtet, sich durch einen Patentanwalt vor dem DPMA oder dem EPA vertreten zu lassen. Viele Patentinformationszentren in Deutschland bieten zudem eine kostenlose Erfinderberatung an. Bitte bedenken Sie jedoch, dass der Inhalt einer Patentanmeldung nach dem Einreichen beim DPMA oder dem EPA nicht mehr erweitert werden kann. Versäumnisse beim Ausarbeiten einer Patentanmeldung lassen sich daher nach dem Einreichen kaum noch beheben.
Unsere Mandanten vertrauen auf unsere langjährige Erfahrung in der Ausarbeitung von Patentanmeldungen. Dank der unterschiedlichen technischen Ausbildungen unserer Patentanwälte reicht unsere Kompetenz von Mechanik/Maschinenbau über Verfahrenstechnik, Elektrotechnik, Elektronik, Physik, Chemie, Biochemie, Pharmazie, Medizin und Biologie bis zur Gentechnologie.
Patentverletzung
Langjährige Erfahrung, Professionalität und Durchsetzungsfähigkeit kennzeichnen unseren erfolgreichen Umgang mit Verletzungsstreitigkeiten im In- und Ausland, insbesondere in der Verteidigung oder Durchsetzung bestehender Schutzrechte unserer Mandanten. In allen Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes übernehmen wir die Verteidigung unserer Mandanten gegenüber Angriffen Dritter. In den entsprechenden Zivilverfahren kooperieren wir im Inland mit etablierten Rechtsanwaltskanzleien, die auf solcherart Fälle spezialisiert sind.
Im Ausland arbeiten wir seit Jahrzehnten mit ausgewählten Anwaltsfirmen erfolgreich zusammen, die eine hohe fachliche Kompetenz für die jeweilige Angelegenheit bieten.
Gebrauchsmusterschutz
Eine alternative Schutzmöglichkeit für eine technische Erfindung bietet in Deutschland ein Gebrauchsmuster. Das Gebrauchsmuster wird ohne Sachprüfung, d.h. ohne Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt, eingetragen. Mit der Eintragung entfaltet es jedoch die gleiche Wirkung wie ein Patent. Ein wesentlicher Vorteil des Gebrauchsmusters ist die schnelle Eintragung, die häufig innerhalb weniger Wochen erfolgt. Ein weiterer Vorteil ist die Möglichkeit der Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer anhängigen Patentanmeldung, mit der das Gebrauchsmuster den Anmeldetag der Patentanmeldung erhält. Das Gebrauchsmuster kann nach der Eintragung auf Antrag durch Dritte mit einem Löschungsverfahren angegriffen werden.
Die meisten Erfindungen können wahlweise zum Patent oder zum Gebrauchsmuster angemeldet werden. Im Unterschied zum Patent können durch ein Gebrauchsmuster jedoch keine Verfahren geschützt werden. Außerdem beträgt die maximale Laufzeit nur 10 Jahre.
Sofern bereits eine eigene Veröffentlichung erfolgte, ist unter Umständen noch ein Gebrauchsmusterschutz möglich, da eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten gilt. Die Neuheitsschonfrist hat zur Folge, dass eigene Offenbarungen, die in einem Zeitraum von maximal sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgen, bei der Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts unberücksichtigt bleiben.
Schutzrechte Dritter – Überwachungen und Recherche
Selbstverständlich umfasst unser Angebot auch Überwachungen der Schutzrechte von Wettbewerbern, insbesondere Publikationsüberwachungen und Registerüberwachungen, sowie Stand-der-Technik-Recherchen und Freedom-To-Operate (FTO)-Recherchen in allen anstehenden Verfahrensstadien.
Bei einer Publikationsüberwachung werden amtliche Publikationsdatenbanken im Vorfeld definierter Länder oder weltweit in regelmäßigen Abständen auf neu erteilte Schutzrechte oder neue Schutzrechtsanmeldungen Dritter überprüft. Die Überwachung erfolgt für spezielle Wettbewerber oder in bestimmten Themengebieten, beispielsweise in bestimmten Klassen der Internationalen Patentklassifikation (IPC), in welcher technische Sachverhalte klassifiziert sind.
Bei Registerüberwachungen werden einzelne Schutzrechtsanmeldungen oder -familien eines Wettbewerbers überwacht, um Informationen über das Prüfungsverfahren zu erhalten und um etwaige Schutzrechtserteilungen frühzeitig festzustellen.
Auch wenn die Ämter vor einer Erteilung Recherchen nach Stand der Technik durchführen, ist es immer denkbar, dass bei diesen amtsseitigen Recherchen nicht alle relevanten Schutzrechte ermittelt werden. Sofern ein kritisches Schutzrecht eines Wettbewerbers ermittelt wurde, empfiehlt es sich daher im Regelfall, eine zusätzliche Recherche durchzuführen.
Mittels einer FTO-Recherche sollen mögliche, für eine eigene Entwicklung kritische Schutzrechte Dritter ermittelt werden.
Wir führen Stand-der-Technik-Recherchen und FTO-Recherchen sowohl intern als auch in Zusammenarbeit mit auf Recherchen spezialisierten Dienstleistern durch. In beiden Fällen erarbeiten wir zusammen mit unseren Mandanten geeignete Suchparameter für die Recherche.
Schutzrechte Dritter – Einspruchs-, Nichtigkeits- und Löschungsverfahren
Sofern Schutzrechte gegen unsere Mandanten gelten gemacht werden oder ein kritisches Patent bekannt wird, beurteilen wir für unsere Mandanten die Relevanz dieser Schutzrechte im Hinblick auf aktuelle oder geplante Produkte.
Sofern Patente oder Gebrauchsmuster angegriffen werden sollen, vertreten wir unsere Mandanten in Einspruchs-, Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren vor den deutschen Ämtern, dem Bundespatentgericht, dem Bundesgerichtshof sowie vor dem Europäischen Patentamt.
Patent Glossar
Anmeldetag
Tag, an dem die Anmeldung beim Patentamt eingegangen ist. Relevant für maximale Laufdauer
Anspruch
Patent und Patentanmeldung umfassen jeweils mindestens einen unabhängigen Anspruch (Hauptanspruch). Der unabhängige Anspruch definiert anhand technischer Merkmale den Gegenstand, für den Schutz begehrt wird (Patentanmeldung) bzw. erteilt wurde(Patent)
In der Regel sind abhängige Ansprüche vorgesehen, die den Schutzgegenstand weiter beschränken (Rückfallpositionen im Erteilungsverfahren oder bei Angriffen auf Patent), abhängige Ansprüche sind mit übergeordnetem Anspruch zu lesen.
DPMA
Deutsches Patent- und Markenamt
EPA
Europäisches Patentamt
EPÜ
Europäisches Patentübereinkommen
Erfinderische Tätigkeit
Nach EPÜ sowie dem deutschen Patentgesetz gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem gesamten relevanten Stand der Technik ergibt
Europäisches Patent
Patent, das mit einer einzigen beim EPA eingereichten Anmeldung für alle EPÜ-Vertragsstaaten erteilt wird. Ein erteiltes europäisches Patent zerfällt in ein “Bündel” nationaler Patente (Teile), die bei den nationalen Patentämtern der Staaten validiert werden müssen, in denen das Patent nach Wahl des Anmelders wirksam sein soll.
Gebrauchsmuster
Ungeprüftes Schutzrecht, das dem Inhaber ein auf maximal 10 Jahre zeitlich begrenztes ausschließliches Recht zur gewerblichen Nutzung einer technischen Erfindung gibt.
Internationale Anmeldung
Eine nach dem PCT eingereichte Patentanmeldung: Mit einer einzigen internationalen Patentanmeldung kann der Anmelder gleichzeitig in beliebig vielen PCT-Vertragsstaaten Patentschutz beantragen. Ein Rechercheverfahren wird zentral durchgeführt. Für die Prüfung und Erteilung sind die nationalen Ämter zuständig. Damit die nationalen Ämter tätig werden, sind nationale Phasen einzuleiten.
Neuheit
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, d. h. wenn sie nicht vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Veröffentlichung kann durch jeden, einschließlich Erfinder, irgendwie, irgendwann und irgendwo auf der Welt erfolgen. Prüfung durch Einzelvergleich
Offenlegungsschrift
Veröffentlichung der (ungeprüften) Anmeldeunterlagen 18 Monate nach Anmeldetag zur Information der Öffentlichkeit über mögliche zukünftige Patente
Patent
Rechtstitel, der dem Inhaber ein auf maximal 20 Jahre zeitlich begrenztes ausschließliches Recht zur gewerblichen Nutzung einer technischen Erfindung gibt.
Patentschrift
Dokument, in der die Erfindung beschrieben und der Schutzumfang dargelegt wird.
PCT
Patent Cooperation Treaty; Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
PCT-Anmeldung
s. internationale Anmeldung
Priorität
Recht, für dieselbe Erfindung spätere Anmeldungen bei anderen Patentämtern einzureichen. Gültig für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Einreichung der Erstanmeldung eines Patents.
Der Tag der Erstanmeldung wird Prioritätstag genannt.